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   VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19   

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VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19 (https://dejure.org/2021,56615)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2021 - A 14 K 3284/19 (https://dejure.org/2021,56615)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - A 14 K 3284/19 (https://dejure.org/2021,56615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992, Art 4 EUGrdRCh, Art 3 MRK, Art 3 Abs 2 UAbs 2 EUV 604/2013, Art 20 EURL 33/2013
    Dublin-Verfahren; Rückschiebung von Asylbewerbern nach Frankreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeitsentscheidung; Frankreich; Entziehung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen (conditions matérielles d'accueil)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (39)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    bb) In seiner jüngeren Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. hierzu und zum Folgenden EuGH, Urteile vom 19.03.2019, Jawo - C-163/17 -, juris Rn. 80 ff. und Ibrahim u.a. - C-297/17 -, juris Rn. 81 ff.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 20 ff., 38 ff.) die Maßstäbe - aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und EMRK-konform partiell verschärft oder jedenfalls angemahnt, nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen.

    Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem "real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. hierzu in Zusammenfassung der Rspr. des EuGH zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.).

    Für die Gefahreneinschätzung ist dabei jedoch, anders als bei § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG;Extremgefahr alsbald nach Rückkehr), ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie nach - ohne inzidente Asylvollprüfung, d.h. grundsätzlich zu unterstellender - Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden (vgl. zum Ganzen in Zusammenfassung der EuGH-Rspr. nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19, wo - allerdings ohne Bezug auf vulnerable Personen - ausgeführt wird: "Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen.

    66 (2) Darüber hinaus werden Asylbewerber in Frankreich - jedenfalls solche, die wie der Kläger jung und arbeitsfähig sind - auch nach einer Entscheidung, die materiellen Aufnahmebedingungen zu beschränken oder zu entziehen, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt, was bereits für sich genommen genügen dürfte, um eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. zu letzterem: VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, juris Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 93; OVG Lüneburg, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 31, nach denen Art. 4 GRCh, bzw. der diesem nach Bedeutung und Tragweite entsprechende Art. 3 EMRK kein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen begründen, sondern im Kern lediglich Abwehrrechte gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau sind).

    a) Aus § 60 Abs. 5 AufenthG, demzufolge ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, sind hinsichtlich der - hier allein relevanten (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 - juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, S. 526 = BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG) - zielstaatsbezogenen Umstände keine weitergehenden Anforderungen abzuleiten als aus der oben genannten Rechtsprechung zur Frage der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 120).

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es reicht grundsätzlich aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin III-VO "genügt" (so EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 58 ff.).

    Eine (erneute) Prüfung der Zuständigkeit nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO durch den ersuchenden Mitgliedstaat findet im Wiederaufnahmeverfahren mithin grundsätzlich nicht statt, denn eine solche Prüfung soll nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Dublin III-VO grundsätzlich nur einmal durch den Mitgliedstaat der ersten Antragstellung erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 58 ff.; hierauf Bezug nehmend: VG Aachen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 25).

    Dies gilt ohne Einschränkungen dann, wenn ein Fall nach Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin III-VO in dem Mitgliedstaat der ersten Antragstellung bereits abgeschlossen ist (vgl. Umkehrschluss aus EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 83; diesen Umkehrschluss ebenfalls ziehend: VG Aachen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 27).

    Sofern ein Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung im Mitgliedstaat der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, gebietet eine (unions-)grundrechtskonforme Auslegung der Dublin III-VO es dem ersuchenden Mitgliedstaat demgegenüber ausnahmsweise zu prüfen, ob die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin III-VO nach Maßgabe der durch die betroffene Person übermittelten Gesichtspunkte offensichtlich dazu führen, dass der ersuchende Mitgliedstaat und nicht der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 83).

  • VG München, 03.02.2021 - M 30 S 21.50005

    Nigeria: Dublin-Zuständigkeit bei Frankreich; Mutter mit 2 Kleinkinder; nach

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    51 dd) Ausgehend hiervon können nach Überzeugung der Kammer auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben die Lebensverhältnisse von alleinstehenden Asylbewerbern sowie international Schutzberechtigten, jedenfalls betreffend solcher, die wie der Kläger nicht aufgrund schwerer Krankheit oder besonders jungen oder fortgeschrittenen Alters als besonders vulnerabel einzustufen sind, in Frankreich nicht als erniedrigend oder unmenschlich im Sinne des Art. 4 GRCh angesehen werden (ebenso in der jüngeren Rechtsprechung: VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16.09.2021 - A 14 K 2616/21 - n.v., vom 16.08.2021 - A 14 K 2402/21 - n.v. und vom 27.01.2021 - A 8 K 1948/20 -, juris Rn. 12 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25.08.2021 - 6 L 375/21.A -, juris S. 6 ff.; VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005 -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2020 - 22 K 6941/18.A -, juris Rn. 152 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 17.08.2020 - AN 17 K 19.51230 -, juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 15.06.2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 15 ff.).

    (b) Daneben sind in Frankreich auch private Unterbringungsplätze, etwa von gemeinnützigen Hilfsorganisationen, vorhanden (z.B. des Jesuitischen Flüchtlingsdienstes; vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, 25.06.2021, S. 11), die Asylantragstellern, die auf die Zuweisung eines staatlichen Unterkunftsplatzes warten (vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2021 - A 14 K 2616/21 -, n.v.; VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005, 8221740 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2020 - 22 K 6941/18.A -, juris Rn. 161), oder deren Anspruch auf materielle Leistungen der Aufnahme entzogen oder beschränkt wurde, Obdach bieten können.

    Es ist ihm zumutbar, sich den Anforderungen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen, bis zur Erlangung einer temporären Arbeitserlaubnis Hilfsmöglichkeiten durch gemeinnützige Organisationen und das allgemeine Notunterkunftssystem in Anspruch zu nehmen und so durch sein eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuell drohenden Gefahr der Obdachlosigkeit zu begegnen (vgl. ähnlich: VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2021 - A 8 K 1948/20 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 2.3.2020 - W 8 S 20.50081 -, juris Rn. 18).

  • VG Düsseldorf, 10.11.2020 - 22 K 6941/18

    Aussetzung der Vollziehung; Abschiebungsanordnung; Kirchenasyl; COVID-19; Corona

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    51 dd) Ausgehend hiervon können nach Überzeugung der Kammer auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben die Lebensverhältnisse von alleinstehenden Asylbewerbern sowie international Schutzberechtigten, jedenfalls betreffend solcher, die wie der Kläger nicht aufgrund schwerer Krankheit oder besonders jungen oder fortgeschrittenen Alters als besonders vulnerabel einzustufen sind, in Frankreich nicht als erniedrigend oder unmenschlich im Sinne des Art. 4 GRCh angesehen werden (ebenso in der jüngeren Rechtsprechung: VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16.09.2021 - A 14 K 2616/21 - n.v., vom 16.08.2021 - A 14 K 2402/21 - n.v. und vom 27.01.2021 - A 8 K 1948/20 -, juris Rn. 12 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25.08.2021 - 6 L 375/21.A -, juris S. 6 ff.; VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005 -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2020 - 22 K 6941/18.A -, juris Rn. 152 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 17.08.2020 - AN 17 K 19.51230 -, juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 15.06.2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 15 ff.).

    (b) Daneben sind in Frankreich auch private Unterbringungsplätze, etwa von gemeinnützigen Hilfsorganisationen, vorhanden (z.B. des Jesuitischen Flüchtlingsdienstes; vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, 25.06.2021, S. 11), die Asylantragstellern, die auf die Zuweisung eines staatlichen Unterkunftsplatzes warten (vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2021 - A 14 K 2616/21 -, n.v.; VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005, 8221740 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2020 - 22 K 6941/18.A -, juris Rn. 161), oder deren Anspruch auf materielle Leistungen der Aufnahme entzogen oder beschränkt wurde, Obdach bieten können.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - A 11 S 1523/11

    Zur Prüfung von Duldungsgründen vor Erlass einer Abschiebungsanordnung gegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Asylantrag mit Blick auf die Situation im Dublin-Überstellungsstaat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu Recht als unzulässig eingestuft (vgl. dazu oben unter 1.) und nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zutreffend verneint wurden (vgl. dazu oben unter 2.), sondern auch, dass einer Überstellung in diesen Staat keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegenstehen, wobei hierbei nicht nur bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch nachträglich auftretende Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.05.2014 - A 9 K 3615/13 -, juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).

    Die von ihm behauptete Coxarthrose, bzw. eine etwaig hieraus erwachsende fehlende Reisefähigkeit (vgl. zur fehlenden Reisefähigkeit als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris Rn. 27 und vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2019 - 1 K 6963/18 -, juris Rn. 66) hat er nicht durch Vorlage (qualifizierter) ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG).

  • VG Karlsruhe, 27.01.2021 - A 8 K 1948/20

    Keine systemischen Mängel im französischen Asylsystem für alleinstehende Männer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    51 dd) Ausgehend hiervon können nach Überzeugung der Kammer auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben die Lebensverhältnisse von alleinstehenden Asylbewerbern sowie international Schutzberechtigten, jedenfalls betreffend solcher, die wie der Kläger nicht aufgrund schwerer Krankheit oder besonders jungen oder fortgeschrittenen Alters als besonders vulnerabel einzustufen sind, in Frankreich nicht als erniedrigend oder unmenschlich im Sinne des Art. 4 GRCh angesehen werden (ebenso in der jüngeren Rechtsprechung: VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16.09.2021 - A 14 K 2616/21 - n.v., vom 16.08.2021 - A 14 K 2402/21 - n.v. und vom 27.01.2021 - A 8 K 1948/20 -, juris Rn. 12 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25.08.2021 - 6 L 375/21.A -, juris S. 6 ff.; VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005 -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2020 - 22 K 6941/18.A -, juris Rn. 152 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 17.08.2020 - AN 17 K 19.51230 -, juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 15.06.2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 15 ff.).

    Es ist ihm zumutbar, sich den Anforderungen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen, bis zur Erlangung einer temporären Arbeitserlaubnis Hilfsmöglichkeiten durch gemeinnützige Organisationen und das allgemeine Notunterkunftssystem in Anspruch zu nehmen und so durch sein eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuell drohenden Gefahr der Obdachlosigkeit zu begegnen (vgl. ähnlich: VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2021 - A 8 K 1948/20 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 2.3.2020 - W 8 S 20.50081 -, juris Rn. 18).

  • VG Aachen, 06.03.2020 - 9 K 3086/18

    Gegenseitiges Vertrauen; Rechtsschutz; systemische Mängel; Überstellung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    Eine (erneute) Prüfung der Zuständigkeit nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO durch den ersuchenden Mitgliedstaat findet im Wiederaufnahmeverfahren mithin grundsätzlich nicht statt, denn eine solche Prüfung soll nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Dublin III-VO grundsätzlich nur einmal durch den Mitgliedstaat der ersten Antragstellung erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 58 ff.; hierauf Bezug nehmend: VG Aachen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 25).

    Dies gilt ohne Einschränkungen dann, wenn ein Fall nach Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin III-VO in dem Mitgliedstaat der ersten Antragstellung bereits abgeschlossen ist (vgl. Umkehrschluss aus EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 83; diesen Umkehrschluss ebenfalls ziehend: VG Aachen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 27).

  • EGMR, 26.10.2023 - 3341/19

    ZAYCHENKO AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    Auf diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 04.11.2020 - A 1 K 3341/19 - die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung angeordnet und zur Begründung ausgeführt, es sei vorbehaltlich einer Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht auszuschließen, dass dem Kläger im konkreten Fall bei seiner Rückkehr nach Frankreich eine unmenschliche Behandlung drohe.

    Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.11.2020 - A 1 K 3341/19 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers angeordnet hat, besteht diese Unterbrechung zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch noch fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 156, 9).

  • VG Karlsruhe, 11.03.2019 - A 1 K 6963/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    Die von ihm behauptete Coxarthrose, bzw. eine etwaig hieraus erwachsende fehlende Reisefähigkeit (vgl. zur fehlenden Reisefähigkeit als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris Rn. 27 und vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2019 - 1 K 6963/18 -, juris Rn. 66) hat er nicht durch Vorlage (qualifizierter) ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19
    Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Anwendung im Ausnahmefall auch auf Allgemeingefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 - NVwZ 1996, S. 476 = BVerwGE 99, 331; Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 - NVwZ 1999, S. 668 noch zu § 53 Abs. 6 AuslG; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - NVwZ 2012, S. 240 zur Situation in Afghanistan; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 50 ff.).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 17 K 19.51230

    Keine systemischen Mängel im französischen Asylsystem

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • VG Würzburg, 02.03.2020 - W 8 S 20.50081

    Dublin-Verfahren (Frankreich)

  • VG Würzburg, 15.06.2020 - W 8 S 20.50166

    Keine systemischen Mängel im französischen Asylsystem

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 11 S 1724/17

    Durchführung einer Abschiebung bei hoher Selbstmordgefahr

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

  • VG Karlsruhe, 14.09.2020 - A 9 K 3639/18

    Rückführung nach Italien trotz der Corona-Pandemie

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2302/15

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Italien bei Vorliegen von systemischen

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • VG Karlsruhe, 19.05.2014 - A 9 K 3615/13

    Erlass einer Abschiebungsanordnung; inlandsbezogenes Abschiebungsverbot

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18

    Wesen des nationalen Abschiebungsschutzes; Vorliegen eines nationalen

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12

    Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • VG Leipzig, 25.08.2021 - 6 L 375/21

    Eritrea: Dublin: keine systemischen Mängel in Frankreich

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 18.02.2005 - 12/02

    Neugliederung von Kirchengemeinden

  • VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029

    Voraussetzungen einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

  • OVG Sachsen, 05.10.2015 - 5 B 259/15

    Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist; Abschiebung; aufschiebende Wirkung;

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

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